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Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis



Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
10.08.2023
L 6 SB 1549/21
Juris


Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztlicher oder der gleichgestellten (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 28 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)) psychotherapeutischen Behandlung durch – bei gesetzlich Versicherten zugelassene – Psychologische Psychotherapeuten in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt.


Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit mindestens 80 sowie die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 10. Januar 2019.

Sie ist 1965 in der Türkei geboren und besuchte dort die Grundschule. Eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht. 1985 kam sie nach Deutschland und arbeitete seit 1998 als Reinigungskraft am Universitätsklinikum U1. Seit dem 1. August 2019 bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet war und nach den Angaben der Klägerin bis 31. Dezember 2023 weitergewährt wird. Die Klägerin ist verheiratet und Mutter von drei erwachsenen Kindern, von denen eines noch in ihrem Haushalt lebt (vgl. Rehabilitationsentlassungsbericht der F1, Gutachten der K1 und Angaben der Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 19. Mai 2022).

Am 10. Januar 2019 beantragte die Klägerin beim Landratsamt A1 (LRA) die Erstfeststellung des GdB und gab als hierbei zu berücksichtigende Gesundheitsstörungen und den daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen einen Zustand nach (Z. n.) chronischer Ösophagitis bei Lichen ruber (Knötchenflechte), einen Z. n. Somatisierungsstörung, einen Z. n. SIG-Syndrom (gemein wohl ISG-Syndrom ) und diffuse Gelenkschmerzen an.

Aus dem Bericht des D1 über die Vorstellung der Klägerin am 2. Dezember 2016 ergaben sich die Diagnosen makroskopischer Eindruck einer eosinophilen Ösophagitis , vorbefundlich eines Lichen ruber des Ösophagus, und vorbefundlich einer rheumatoiden Arthritis mit Prednisolon-Therapie . Anamnestisch habe die Klägerin von seit etwa zwei Jahren rezidiviert auftretenden ösophagalen Schmerzen wie Sodbrennen mit nur seltener Übelkeit und gelegentlichen Unterbauchbeschwerden berichtet.

Zur Vorlage kamen im Weiteren die Berichte des G1, über die Behandlungen der Klägerin am 20. März und am 16. Juli 2018. Diese führten als Diagnosen den Verdacht auf (V. a.) eine seronegative rheumatoide Arthritis, DD aktivierte Arthrose, Weichteil-Rheumatismus, seit Sommer 2017 Steroide, seit März 2018 Methotrexat wie den V. a. Lichen ruber planus im Ösophagus, weiter Hepatitis B auf. Das Methotrexat sei am 16. Juli 2017 aufgrund Unverträglichkeit wieder abgesetzt geworden.

Aus dem Kurzbericht der Kliniken K2 W1, D2 in N1 über die ambulante Behandlung der Klägerin am 9. September 2018 ließ sich der V. a. eine ISG-Blockade links entnehmen.

K3 stellte nach der Vorstellung der Klägerin am 10. September 2018 die Diagnosen Spondylolisthesis L5/S1 Grad II, pseudoradikuläres Lumbalsyndrom links und seropositive chronische Polyarthritis. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei in Anteversion, Seitneigung und Reklination bei negativem Lasegue und positivem Pseudo-Lasegue-Zeichen links antalgisch eingeschränkt gewesen.

Nach den Berichten der Universitätskliniken U1 von September 2018 habe bei den Diagnosen Schatzki-Ring und V. a. Ösophagitis eine Beschwerdefreiheit der Klägerin unter der angeordneten Kostform erreicht werden können.

Die F1 stellte nach der stationären Behandlung der Klägerin vom 6. Dezember 2018 bis zum 3. Januar 2019 die Diagnosen seronegative und anti-CCP negatives undifferenziertes polyarthritisches Symptom, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Osteoporose, Spondylolisthesis L5/S1 Grad II mit pseudoradikulärer Lumbalgie links, ausgeheilte Hepatitis B und chronische Ösophagitis bei GERD DD lymphozytäre Ösophagitis .

Versorgungsärztlich bewertete H1 eine entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke mit einem Einzel-GdB von 20, ein Wirbelgleiten und ein chronisches Schmerzsyndrom mit einem Einzel-GdB von 20 sowie eine Refluxkrankheit der Speiseröhre mit einem Einzel-GdB 10. Der Gesamt-GdB betrage 30. Eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bestehe.

Das LRA stellte daraufhin durch Bescheid vom 28. Januar 2019 den GdB mit 30 und die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit i. S. des § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG) a. F. seit dem 10. Januar 2019 fest.

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und machte die Unterbewertung der bei ihr bestehenden Funktionsstörungen geltend. Der GdB müsse mindestens 80 betragen. Sie befinde sich wegen ihrer Erkrankungen in dauerhafter ärztlicher Behandlung, auch stationäre mehrtägige Behandlungen seien schon erfolgt.

Im Widerspruchsverfahren zog das LRA den vollständigen ärztlichen Entlassungsbericht über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 6. Dezember 2018 bis zum 3. Januar 2019 in der F1 bei. Hieraus ergab sich mit den vorgenannten Diagnosen ein arbeitstägliches Leistungsvermögen für die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Reinigungskraft von unter drei Stunden, für den allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden und mehr. Bei Aufnahme habe die Klägerin eine Verschlechterung ihres körperlichen Zustands seit Sommer 2018 beschrieben. Es hätten anhaltende Schmerzen in den Armen, den Händen, den Beinen, den Füßen, dem gesamten Rücken und im Kopf bestanden. Eine typische Morgensteifigkeit oder Gelenkschwellungen hätten hingegen nicht vorgelegen. Auch habe sie unter Ein- und Durchschlafstörungen gelitten.

Der Zehen- und Hackengang seien beidseits mühsam und unsicher möglich gewesen. Die Schultergelenke, die Ellenbogengelenke, die Handgelenke, die MCP I bis IV und die Kniegelenke hätten druckschmerzhaft imponiert. Gelenkschwellungen hätten aber nicht bestanden. Die Innenrotation der Hüftgelenke sei rechts mehr als links eingeschränkt gewesen, ansonsten hätte eine schmerzfreie Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten ohne signifikante Einschränkungen bestanden. Der Nacken- und Schürzengriff wie die tiefe Hocke seien durchführbar gewesen, ebenso der Faustschluss beidseits komplett. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule (WS) habe sich an der Halswirbelsäule (HWS) mit einer beidseitigen Rotation von 60Grad, einer beidseitigen Seitneigung von 20Grad und einem Kinn-Sternum-Abstand von 15/1 cm präsentiert. Das Maß nach Ott habe 30/31 cm, das nach Schober 10/12 cm und der Finger-Boden- Abstand (FBA) ca. 25 cm betragen. Über der gesamten WS habe ein Druckschmerz vorgelegen, auch die Muskel- und Sehnenverläufe der oberen und unteren Extremitäten seien deutlich druckschmerzhaft gewesen. Im psychischen Befund habe sich die Klägerin freundlich zugewandt, mitteilsam, voll orientiert und schmerzorientiert ohne Denkstörungen und offensichtlicher Depressivität präsentiert.

Nach der Rehabilitationsmaßnahme sei aufgrund der Chronizität und der Komplexität des Krankheitsbildes eine Beschwerdefreiheit nicht erreicht worden, es hätten auch weiterhin generalisierte Schmerzen des gesamten Weichteilapparats ohne fassbare entzündliche synovitische Gelenkveränderungen bestanden. Ebenso hätte die Klägerin auch weiterhin unter wechselnden Stimmungstiefs bei gesicherter Einnahme der antidepressiven Medikation gelitten.

Y1 gab am 18. Juni 2018 an, es sei eine Überweisung der Klägerin zum Rheumatologen und zur Psychotherapie im April bzw. März 2019 erfolgt. In beiden Fällen sei noch keine Rückmeldung eingegangen.

Die Klägerin teilte am 30. Juli 2019 mit, dass ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden sei.

Aus dem Bericht des G1 über die Behandlung der Klägerin am 16. April 2019 ließ sich ein Ansprechen der rheumatologischen Erkrankung auf die Medikation entnehmen. Das Gangbild wie der Stand seien unauffällig und sicher, die Gelenke nicht druckdolent gewesen. Nach dem Bericht über die Vorstellung der Klägerin am 4. Juli 2019 habe diese von einer Besserung berichtet. Sie habe auch weiterhin über Schmerzen in den Ellenbogen- und Kniegelenken wie eine Morgensteifigkeit von bis zu 45 Minuten geklagt. Am linken Knie- und den Sprunggelenken hätten Schwellungen bestanden. Ansonsten sei die Therapie mit Prednisolon , DMRAD: Methotrexat und Folsäure gut und ohne Nebenwirkungen vertragen worden. Die Gelenke seien weiterhin nicht druckdolent gewesen.

A2, stellte nach der ambulanten Behandlung der Klägerin am 7. August 2019 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Im Kontakt sei die Klägerin bei spürbarem Leidensdruck offen, auskunftsbereit und zugewandt gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Konzentration und die Merkfähigkeit hätten sich unbeeinträchtigt gezeigt. Ein Grübeln und Gedankenkreisen sei anamnestisch beschrieben worden. Die Klägerin habe wiederholt geweint und Schlafstörungen berichtet. Die Stimmung sei deutlich gedrückt und die affektive Schwingungsfähigkeit eingeschränkt gewesen.

K4 führte aus, die Therapie habe angesprochen und die körperlichen Untersuchungsbefunde zeigten keine auffällige Klinik. Der GdB sei grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen und mit 30 bereits grenzwertig hoch bemessen. Die entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke begründe einen Einzel-GdB von 20, das Wirbelgleiten und das chronische Schmerzsyndrom ebenso einen Einzel-GdB von 20 und die Refluxkrankheit der Speiseröhre einen Einzel-GdB von 10.

Deshalb wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12. September 2019 zurück. Die angefochtene Entscheidung sei nach Würdigung des Vorbringens der Klägerin und nach Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen nicht zu beanstanden. Die Anerkennung von verminderter Erwerbsfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger oder die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit erlaubten keine Rückschlüsse auf die Höhe des GdB, weil sie nach anderen Kriterien beurteilt würden.

Mit der am 7. Oktober 2019 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von mindestens 80 und der dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit weiterverfolgt.

Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört:

K3, hat von der erstmaligen Vorstellung der Klägerin am 28. Juni 2007 und zuletzt am 18. Oktober 2018 berichtet. Innerhalb der letzten zwölf Monate habe kein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden. Als Diagnosen hätten eine Spondylolisthesis L5/S1 Grad II, ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom links und eine seropositive chronische Polyarthritis vorgelegen. Die letztgenannte Diagnose sei rheumatologisch gestellt worden und habe von ihm orthopädischerseits retroperspektiv nicht bewertet werden können. Der versorgungsärztlichen Stellungnahme werde zugestimmt.

A2 hat ambulante Vorstellungen der Klägerin am 7. und am 22. August 2019 sowie am 10. Oktober 2019 mitgeteilt. Sie hat ihre Ausführungen gegenüber dem Beklagten bekräftigt und ergänzend dargelegt, dass die psychischen Störungsbilder, gemeinsam betrachtet, eine stärker behindernde Störung darstellten und zu einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit führten. Es sei von der Klägerin eine Freudlosigkeit, eine fehlende Tagesstruktur, eine massive Belastung durch die rheumatisch bedingten Schmerzen und ein sozialer Rückzug beschrieben worden.

Die Klägerin hat den bereits im Verwaltungsverfahren zur Vorlage gekommenen ärztlichen Kurzentlassungsbericht über ihre stationäre Behandlung vom 6. Dezember 2018 bis zum 3. Januar 2019 in der F1 zur Gerichtsakte gereicht und auf die ihr bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung verwiesen. Ebenso hat sie den Bericht des G1, über ihre Vorstellung am 28. November 2018 zur Vorlage gebracht, wonach eine Reduzierung der Therapie mit Prednisolon nicht möglich gewesen sei und eine Steigerung dieser Therapie bzw. der mit Methotrexat sinnvoll gewesen wäre. Die Klägerin habe eine Therapiepause gewollt, ein Wiedervorstellungstermin sei vereinbart worden.

Aus der sachverständigen Zeugenaussage Y1 hat sich die regelmäßige, überwiegend mehrmals monatliche Behandlung der Klägerin mit den Diagnosen seronegative chronische Polyarthritis, Schmerzen in den Extremitäten, Ösophagitis , sonstige angeborene Deformität der Füße, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sonstige Osteoporose, Spondylolisthesis : Lumbalsakralbereich, Lichen ruber planus , sonstige Schlafstörungen, Somatisierungsstörung, Krankheiten mit Systembeteiligung des Bindegewebes, Kalkaneussporn rechts, Ileosakralgelenksyndrom und Schultergürtelsyndrom ergeben.

G1, hat von Behandlungen der Klägerin seit dem 2. Mai 2016, zuletzt am 28. November 2019 berichtet. Ein Wiedervorstellungstermin sei vereinbart worden. Im Oktober 2018 habe sich ein Therapieansprechen der Gelenke, im April 2019 eine tendenzielle Besserung und im Juli 2019 ein weiteres Therapieansprechen gezeigt. Im November 2019 sei auf Wunsch der Klägerin eine Therapiepause erfolgt. Diagnostisch habe eine seronegative rheumatoide Arthritis, DD aktivierte Arthrose vorgelegen.

Nach versorgungsärztlicher Auswertung der sachverständigen Zeugenaussagen hat der Beklagte die Bewertung des GdB mit 30 auch weiterhin für zutreffend gehalten. R1 hat eine seelische Störung und ein chronisches Schmerzsyndrom, eine entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke sowie ein Wirbelgleiten und eine Funktionseinschränkung der WS mit einem Einzel-GdB von jeweils 20 bewertet. Die Refluxkrankheit der Speiseröhre begründe einen Einzel-GdB von 10. Aufgrund Überschneidungen betrage der Gesamt-GdB 30.

Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) hat auf Anfrage des SG mitgeteilt, dass im Verfahren auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente kein ärztliches Gutachten erstellt worden sei. Sie hat weitere medizinischen Unterlagen und den Bescheid vom 13. Juni 2019 über die Bewilligung einer bis zum 31. Januar 2021 befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn am 1. August 2019 vorgelegt.

Das SG hat nochmals A2 schriftlich als sachverständige Zeugin vernommen. Diese hat von weiteren Behandlungen der Klägerin am 9. Dezember 2019, am 12. Februar und am 11. August 2020 berichtet. Es erfolge eine supportive psychiatrische Behandlung, die medikamentös und verhaltenstherapeutisch orientiert sei. Der Befund sei unverändert, ein Schwerpunkt liege in der internistischen Behandlung aufgrund der rheumatoiden Erkrankung. Wegen des Rheumas sei die Klägerin bereits in einer tagesklinischen Behandlung, zur weiteren Verbesserung des psychopathologischen Befundes sei eine stationäre Behandlung eventuell sinnvoll und werde mit der Klägerin thematisiert. Die Medikamentation sei Mirtazapin 30 mg 0-0-0-½ bei Bedarf (Schlaflosigkeit) gewesen.

Anschließend hat das SG bei H2 ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 23. September 2020 erhoben. Dieser hat als Diagnosen eine Spondylolisthesis L5/S1 (8 mm), eine WS-Myotendinose bei muskulärer Haltungsinsuffizienz, eine initiale Gonarthrose beidseits, einen Senk-Spreizfuß beidseits, eine Periarthritis humeroscapularis beidseits und eine Fibromyalgie gestellt. Für die geklagten Ganzkörperschmerzen hätten sich keine rheumatologischen Korrelate ergeben; klinisch, sonographisch und röntgenologisch hätten keine rheumaspezifischen Hinweiszeichen bestanden, auch laborchemisch hätten sich keine Entzündungszeichen oder nachweisbare Rheumafaktoren ergeben. Die Spondylolisthesis L5/S1 und die WS-Myotendinose seien mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten gewesen, die weiteren Funktionsbehinderungen mit einem Einzel-GdB von jeweils 10. Sich aufgrund der Fibromyalgie ergebende funktionelle Auswirkungen seien teilweise auch bereits bei der WS-Myotendinose berücksichtigt.

Die Klägerin habe von Schmerzen in den Knochen berichtet und hierbei auf ihre beiden Hände gezeigt. Weiter träten Schmerzen in den Kniegelenken auf, wenn sie ein bisschen laufe. Beschwerden habe sie auch in den Füßen, den Oberschenkeln und den Schultern. Seit zwei bis drei Tagen sei darüber hinaus der gesamte Rücken schmerzhaft. Sie habe Schmerzen am ganzen Körper. Das Gangbild habe flüssig und ungehindert imponiert, der Zehen- und Hackengang seien sicher ausführbar gewesen. Die Brustwirbelsäulen- (BWS-) Kyphose sei nur leicht vermehrt gewesen, der Schober lumbalis habe 10/13,5 cm, der Schober dorsalis 30/32 cm und der FBA 20 cm betragen. Die HWS-Links-/Rechtsrotation sei 60-0-60Grad, die Links-Rechtsneigung 30-0-30Grad und der Kinn-Jugulum-Abstand 0/18 cm gewesen. Die Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten habe sich nicht wesentlich eingeschränkt präsentiert.

Der Beklagte hat auch weiterhin eine Höherbewertung des GdB für nicht erforderlich gehalten. Der Versorgungsarzt C1 hat ausgeführt, dass auch aufgrund der sachverständigen Zeugenaussage der A2 eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nicht belegt sei. 2019 und 2020 sei es jeweils zu zwei Behandlungskontakten gekommen, es erfolge eine Bedarfsmedikation zur Schlafregulation. Für die geklagten Ganzkörperschmerzen bestehe nach dem Gutachten des H2 kein rheumatologisches Korrelat. Die von diesem diagnostizierte Fibromyalgie sei im psychiatrisch-neurologischen Gebiet mit einem Einzel-GdB von 20 i. S. eines Weichteilrheumatismus berücksichtigt. Aktuell erscheine auch ein Gesamt-GdB von weniger als 30 möglich.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. April 2021 hat die Klägerin angegeben, beim Rheumatologen wöchentlich eine Spritze zu bekommen, dieses Medikament habe sie auch schon 2019 erhalten. Bei ihrer Psychiaterin habe sie Anfang des Jahres einen Termin vereinbart, der dann coronabedingt aufgehoben worden sei. Im Februar 2021 sei eine Behandlung erfolgt, der nächste Termin sei im Mai 2021.

Das SG hat durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2021 die Klage abgewiesen. Ein höherer GdB als 30 bestehe nicht. Nach dem Gutachten des H2 wie der sachverständigen Zeugenaussage des die Klägerin behandelnden K3 sei das Wirbelgleiten mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Die seelische Störung bedinge ebenso einen Einzel-GdB von 20. Ein höherer GdB lasse sich aufgrund der Ausführungen der A2 nicht begründen. Eine Psychotherapie erfolge nicht, auch eine stationäre Behandlung habe bislang nicht stattgefunden. Für eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ergäben sich keine objektiven Anhaltspunkte. Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht der F1 lebe die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann und einem erwachsenen Kind in einem Haushalt. Sie habe sich zugewandt und mitteilsam gezeigt, voll orientiert und ohne Denkstörungen, eine offensichtliche Depressivität habe nicht bestanden. Auch die aus dem Weichteilrheumatismus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen bedingten keinen höheren Einzel-GdB als 20. Auf den Wunsch der Klägerin sei im November 2019 eine Therapiepause erfolgt. Der ärztliche Entlassungsbericht der F1 habe keine typischen Gelenkschwellungen oder eine Morgensteifigkeit beschrieben. Soweit der Sachverständige H2 angegeben habe, ein rheumatologisches Korrelat nicht gefunden zu haben, stünden dem die Diagnosen des Rheumatologen G1 und der F1 entgegen. Die Erkrankung habe sich aber nach der Behandlung mit Steroiden stabilisiert, die Krankheitsaktivität sei gering. Die Refluxkrankheit der Speiseröhre sei mangels der Dokumentation stärkerer Beschwerden mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Das Gleiche gelte für die Funktionsbeeinträchtigungen infolge der Senk-Spreizfüße bei einem flüssigen und ungehinderten Gangbild, wie es H2 beschrieben habe. Der Gesamt-GdB betrage 30. Die aus der seelischen Störung, der rheumatischen Erkrankung und der Erkrankung der WS resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen überschnitten sich erheblich.

Am 4. Mai 2021 hat die Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten nach dessen Angaben am 26. April 2021, ein Empfangsbekenntnis liegt nicht vor, zugestellte Urteil des SG beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt.

Der Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 23. September 2021 ist auf Antrag der Klägerin aufgehoben worden, weil diese zusammen mit ihrer Familie Vorbereitungen für die Hochzeit ihres Sohnes am Folgetag hat treffen müssen. Ein weiterer Termin am 20. Januar 2022 hat wegen der Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten nicht stattfinden können.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 19. Mai 2022 hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Rente wegen Erwerbsminderung um drei Jahre, damit bis Januar 2024, verlängert worden sei. Aufgrund ihrer rheumatischen Beschwerden sei sie stark beeinträchtigt, sie nehme täglich Tabletten ein und erhalte einmal wöchentlich eine Spritze. Zuletzt hätten im Mai 2022 die Beschwerden zugenommen, sie habe Schmerzen im Halsbereich gehabt. Auch sei sie in regelmäßiger Behandlung bei A2, die sie psychologisch betreue. Daneben finde eine Gesprächstherapie bei ihrem behandelnden Hausarzt statt. Insgesamt sei sie schwer beeinträchtigt, was sich insbesondere auch daraus ergebe, dass die Rente wegen Erwerbsminderung verlängert worden sei. Sie könne sich vorstellen, das Verfahren vergleichsweise dahingehend zu beenden, dass ein GdB von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt wird. Hierzu ist der Beklagte nicht bereit gewesen, er hat maximal die vergleichsweise Feststellung eines GdB von 40 für möglich gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen.

Die Klägerin hat nachfolgend den Befundbericht der Y2, Praxis Y3, vom 9. Juni 2022 zu Gerichtsakte gereicht. Demnach habe sie sich dort seit dem 28. Oktober 2013 in Behandlung befunden, die Konsultationen seien ungefähr in monatlichen Abständen erfolgt. Die Klägerin habe an chronischen Erkrankungen gelitten, die sie in ihren Alltagskompetenzen massiv eingeschränkt hätten. Es sei eine multimodale Therapie erfolgt. Als Diagnosen hätten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Chronifizierungsstadium 2, eine Fibromyalgie, der V. a. eine seronegative rheumatoide Arthritis, eine eosinophile Ösophagitis , die mit Cortison behandelt werde, und eine depressive Erkrankung mit rezidivierenden, teils schweren depressiven Episoden vorgelegen. Zusätzlich habe ein Z. n. Hepatitis B und eine latente Tuberkulose, die einer engmaschigen Überwachung bedürfe, bestanden. Die körperliche und geistige Belastungsfähigkeit sei trotz medikamentöser, physischer und psychischer Therapie nicht mehr gegeben. Der GdB betrage mindestens 50.

Der Senat hat bei K1 auf den Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung am 5. Oktober 2022 erhoben. Bei der Klägerin hätten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, vorgelegen. Die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt gewesen, es habe sich sicherlich nicht um eine leichtere psychische Störung gehandelt. Beide Funktionsstörungen seien mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40 zu bewerten gewesen, der GdB auf psychiatrischem Fachgebiet betrage mindestens 50, der Gesamt-GdB seit 2019 60 bis 80. A2 habe ebenfalls eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit beschrieben.

Die Klägerin habe von einer Kraftlosigkeit, einer inneren Unruhe, einem sozialen Rückzug und Schmerzen in den Armen, den Beinen, den Händen, den Füßen, im Rücken und im Kopf berichtet. Der Schmerz springe hin und her, oft leide sie unter verschiedenen Schmerzen gleichzeitig. Wegen der vielen Tabletten, die sie eingenommen habe, habe die schmerztherapeutische Behandlung unterbrochen werden müssen. Ihre Stimmung sei sehr gedrückt, sie grübele viel und ihr Selbstwertgefühl sei vermindert. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, ein vermindertes Freudeempfinden, eine Antriebsminderung, eine Müdigkeit, eine Erschöpfung, eine Übelkeit, ein chronischer Husten, ein Schwindel, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme, diffuse Ängste, eine innere Unruhe wie Anspannung, eine verminderte Belastbarkeit, eine verminderte Stressresilienz , eine Kraftlosigkeit und Schuldgefühle wegen ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit.

Die psychischen Befindlichkeiten hätten sich seit 2018 verschlechtert, bei A2 sei sie in dreimonatigen Abständen in Behandlung. Eine Psychotherapie erfolge nicht, bislang habe sei keinen türkischsprechenden Therapeuten gefunden. In der F1 sei bislang ein stationärer Aufenthalt erfolgt.

Soziale Kontakte bestünden zur Familie, auch zu ihren in verschiedenen Ländern lebenden Geschwistern, sonst habe sie kaum soziale Kontakte. Sie stehe erst spät, oft erst gegen 11 oder 12 Uhr, auf, das Aufstehen falle ihr sehr schwer. Tagsüber müsse sie sich oft hinlegen und sei auf fremde Hilfe angewiesen. Zusammen mit ihrer Tochter gehe sie etwas spazieren, allein verlasse sie das Haus nicht. Ihre Familie spreche sich jeden Tag hinsichtlich ihrer Unterstützung ab. Beim Duschen helfe ihre Tochter, ihr Mann und ihre Kinder unterstützen sie beim Haushalt, beim Kochen und beim Putzen. Die Wäsche lege sie im Sitzen zusammen, beim Putzen habe sie sehr viele Schmerzen, sie müsse sich des Öfteren hinlegen und ausruhen. Die psychischen Befindlichkeiten und die Schmerzen hätten sich immer weiter verschlechtert. Gelegentlich sehe sie fern. Gegen 21.30 Uhr gehe sie zu Bett und liege dann oft lange wach. Sie habe keinerlei Libido und Schmerzen beim Geschlechtsverkehr.

Im psychischen Befund sei die Klägerin wach, allseits orientiert, freundlich und hilfesuchend bei leichten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen gewesen. Der Affekt habe deutlich gedrückt und die Schwingungsfähigkeit eingeschränkt imponiert. Die Klägerin habe gesundheitliche, finanzielle und zukunftsbezogene Ängste beschrieben. Neurologisch hätten ein unsicherer Romberg-Steh- und Unterberger-Tretversuch sowie unsichere erschwerte Gang- und Stehprüfungen imponiert. Die Sensibilität an Armen und Beinen sei rechtsseitig abgeschwächt, die Kraftprüfungen und der Muskeltonus seien unauffällig gewesen. Bei der körperlichen Untersuchung seien vielfach Schmerzen angegeben worden.

Der Beklagte hat die mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 erbetene Stellungnahme zum Gutachten der K1 trotz Erinnerung vom 19. Dezember 2022, sechswöchiger Fristverlängerung am 20. Dezember 2022 und nochmaliger Erinnerung am 20. Februar 2023 zunächst nicht vorgelegt. Zuletzt hat er mit Schreiben vom 21. Februar 2023 mitgeteilt, dass die Bearbeitungszeit beim versorgungsärztlichen Dienst aufgrund der hohen Zahl der zu bearbeitenden Verfahren, der angespannten personellen Situation und den zusätzlichen Sonderaufgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ca. sechs Monate betrage.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 hat der Beklagte dann ausgeführt, dass auch aufgrund des Gutachtens der K1 eine höhere Bewertung des GdB nicht in Betracht komme. Er hat sich insofern auf die versorgungsärztliche Stellungnahme der B1 gestützt. Demnach sei die Befunderhebung durch K1 nur äußerst ungenau erfolgt. Auch Tests hinsichtlich des Ausprägungsgrades der Depression, zur Validierung der geschilderten Konzentrationsstörungen und zur Detektierung einer möglichen Aggravation seien nicht durchgeführt worden. Ein GdB von 50 könne aufgrund des Gutachtens nicht nachvollzogen werden. Läge tatsächlich eine höhergradige Störung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sowie der Alltagsbewältigung vor, so wäre eine Intensivierung der medikamentösen Therapie oder der äußerst seltenen fachärztlich-ambulanten Kontakte oder gar ein stationärer Aufenthalt notwendig und angeraten worden.

Zur Berufungsbegründung führt die Klägerin aus, der Beklagte und auch des SG hätten die bei ihr bestehenden Funktionsstörungen unterbewertet. Der GdB betrage mindestens 80. Die Schwere der bei bestehenden Funktionseinschränkungen ergebe sich auch aus der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zwischenzeitlich verlängert worden sei. Sie befinde sich in ständiger intensiver ärztlicher Behandlung, auch stationäre Behandlungen, etwa im Universitätsklinikum U1 oder der F1, seien bereits erforderlich gewesen. Das Gutachten des H2 entspreche nicht wissenschaftlichen Kriterien, da er ungeachtet der vorherigen ärztlichen Berichte und ihrer jahrelangen intensiven Behandlung eine rheumatische Erkrankung verneint habe. Auch sei er sehr unhöflich, abweisend und beleidigend aufgetreten, habe sie und ihre Tochter nicht aussprechen lassen. Bereits vor Beginn der Untersuchung habe er mitgeteilt, dass sie gesund sei. Der vom Beklagten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vergleichsweise angebotene GdB von 40 habe bei weitem nicht den bei ihr bestehenden gesundheitlichen Funktionsbehinderungen entsprochen, mit einem GdB von 40 könne sie nichts anfangen. Im Übrigen verweist die Klägerin auf das Gutachten der K1.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. April 2021 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 28. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2019 zu verpflichten, ab dem 10. Januar 2019 einen Grad der Behinderung von mindestens 80 und die Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist auf das Gutachten des H2.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 9. April 2021, mit dem das SG die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 28. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2019 (§ 95 SGG) ab dem 10. Januar 2019 einen GdB von mindestens 80 und die Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen, abgewiesen hat. Hingegen hat die Klägerin im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr die Feststellung der dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit nach § 33b EStG a. F. weiterverfolgt.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der vorliegenden Klageart der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 R –, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 34), ohne eine solche derjenige der Entscheidung.

Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zur Überzeugung des Senats, wie auch des SG, hat die Klägerin nach Auswertung der im Verwaltungs-, im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren zur Vorlage gekommenen ärztlichen Unterlagen und Meinungsäußerungen, der sachverständigen Zeugenaussagen und der erhobenen Gutachten keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30 und der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 10. Januar 2019. Das SG hat demnach zu Recht die Klage durch Urteil vom 9. April 2021 abgewiesen. Die weiteren Ermittlungen des Senats führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn die dem entgegenstehenden Gutachten der K1 und die Ausführungen der die Klägerin behandelnden Y2, wonach der GdB höher zu bewerten sei, vermögen nicht überzeugen, da sie mit den gesetzlichen Bewertungsvorgaben nicht in Übereinstimmung stehen.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der aktuellen, seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2). Menschen sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX i. S. des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX).

Nachdem noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 heranzuziehenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) getreten. In den VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (vgl. BSG, Urteil vom 1. September 1999 – B 9 V 25/98 R –, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.

Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten“ (etwa „Altersdiabetes“ oder „Altersstar“) bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2, c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben.

Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2, e). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Einzel-GdB-Werte anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (VG, Teil A, Nr. 3, a). Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10, 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (VG, Teil A, Nr. 3, c). Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (VG, Teil A, Nr. 3, d).

Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 – B 9 SB 1/03 R –, juris, Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Einzel- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – B 9 SB 35/10 B –, juris, Rz. 5).

Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 9 SB 17/97 R –, juris, Rz. 13). Der Einzel-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Einzel-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird.

In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen der Klägerin ab dem Zeitpunkt der Erstantragstellung, dem 10. Januar 2019, mit einem GdB von 30 ausreichend bewertet sind. Ein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB oder der Schwerbehinderteneigenschaft besteht zugunsten der Klägerin nicht.

Führend sind bei der Klägerin die im Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ bestehenden Funktionsstörungen, die einen Teil-GdB von 20 bedingen. In diesem Funktionssystem leidet die Klägerin, wie der Senat den Gutachten des H2, der K1 und den sachverständigen erstinstanzlichen Zeugenaussagen der A2 wie deren Ausführungen im Verwaltungsverfahren, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 415 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)) verwertet, entnimmt, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen wie psychischen Faktoren bzw. einem Fibromyalgie-Syndrom und an einer rezidivierenden depressiven Störung mit schwankendem Verlauf.

Nach den insoweit maßgeblichen VG, Teil B, Nr. 3.7 begründen Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen in Form leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen einen Einzel-GdB von 0 bis 20, stärkere Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einen Einzel-GdB von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen Einzel-GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen Einzel-GdB von 80 bis 100. Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung, insbesondere wenn es sich um eine affektive oder neurotische Störung nach F30.- oder F40.- ICD-10 GM handelt, manifestieren sich dabei im psychisch-emotionalen, körperlich-funktionellen und sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen Störungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.). Diese drei Leidensebenen hat auch das BSG in seiner Rechtsprechung angesprochen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2017 – B 9 V 12/17 B –, juris, Rz. 2). Dabei ist für die GdB-Bewertung, da diese die Einbußen in der Teilhabe am Leben in der (allgemeinen) Gesellschaft abbilden soll, vor allem die sozial-kommunikative Ebene maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2017 – L 6 VH 2746/15 –, juris, Rz. 61). Bei dieser Beurteilung ist auch der Leidensdruck zu würdigen, dem sich der behinderte Mensch ausgesetzt sieht, denn eine „wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit“ meint schon begrifflich eher Einschränkungen in der inneren Gefühlswelt, während Störungen im Umgang mit anderen Menschen eher unter den Begriff der „sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ fallen, der ebenfalls in den VG genannt ist. Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztlicher oder der gleichgestellten (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 28 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)) psychotherapeutischen Behandlung durch – bei gesetzlich Versicherten zugelassene – Psychologische Psychotherapeuten in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2018 – L 6 SB 4718/16 –, juris, Rz. 42; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2010 – L 8 SB 1549/10 –, juris, Rz. 31).

Das Fibromyalgiesyndrom ist nach den VG, Teil B, Nr. 18.4 im Einzelfall entsprechend seiner funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Als Vergleichsmaßstab kommen insofern die in den VG, Teil B, Nr. 3.7 bewerteten Funktionsbehinderungen in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2012 – L 6 SB 4838/10 –, juris, Rz. 33 m. w. N.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. März 2016 – B 9 SB 85/15 B –, juris, Rz. 8; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2015 – L 11 SB 35/13 –, juris, Rz. 31).

Orientiert an diesen Vorgaben leidet die Klägerin zur Überzeugung des erkennenden Spruchköpers nicht an einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert oder somatoforme Störungen), für die ein Bewertungsrahmen mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40 eröffnet ist. Es besteht nur eine leichtere psychovegetative oder psychische Störung, die unter Ausschöpfung des Bewertungsrahmens mit einem Einzel-GdB von 0 bis 20, mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten ist.

Gegen eine Höherbewertung spricht zum einen der von K1 gutachterlich erhobene Tagesablauf der Klägerin, aus dem sich noch eine hinreichende Strukturierung und ebenso entsprechende Aktivitäten wie vorhandene soziale Kontakte ergeben, die nicht auf eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit schließen lassen, für die ein GdB-Bewertungsrahmen von 30 bis 40 gegeben ist. So steht die Klägerin, wenn auch meist erst gegen 11 oder 12 Uhr, selbständig auf. Sie geht in Begleitung ihrer Tochter spazieren, verfügt damit über soziale Kontakte und ist nicht an die Wohnung gebunden. Weitere soziale Kontakte bestehen auch über die Kernfamilie hinaus zu ihren Geschwistern, die in verschiedenen Ländern leben. Der Klägerin ist es trotz ihrer psychischen und körperlichen Erkrankungen möglich, auch weiterhin Haushaltstätigkeiten zu verrichten, die sie ihren Einschränkungen anzupassen vermag. So legt sie bspw. die Wäsche im Sitzen zusammen. Beim Kochen und Putzen wie der weiteren Haushaltsführung wird sie von ihrem Mann und ihren Kindern unterstützt, ist aber weiterhin federführend, auch wenn sie des Öfteren Pausen benötigt und sich hinlegen muss. Gelegentlich sieht sie fern, womit die fortbestehende Fähigkeit zur Mediennutzung belegt ist. Für die aufrecht erhaltenen sozialen Kontakte, ihre soziale Integration in ihre Familie besteht somit ein hinreichendes Leistungsvermögen, das mit einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nicht vereinbar ist. Dagegen spricht zudem, dass die Klägerin den Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 23. September 2021 wegen der zusammen mit ihrer Familie für die Hochzeit ihres Sohnes zu treffenden Vorbereitungen nicht wahrnehmen konnte. Diese Einbindung in die Hochzeitsvorbereitungen in einem Umfang, der noch nicht einmal die zeitlich begrenzte Teilnahme an einem Gerichtstermin zulässt, zeigt, dass es sich nur um eine leichtgradige Einschränkung der psychischen wie auch der körperlichen Funktionen handelt und ist Beleg für eine vorhandene hinreichende Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit.

Zum anderen schließt der Senat aus dem Umfang der bisherigen Behandlung der Klägerin auf einen Leidensdruck, der nicht dem entspricht, der bei einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit i. S. der VG, Teil B, Nr. 3.7 zu erwarten wäre. Denn, wie bereits ausgeführt (vgl. oben), äußert sich die Stärke des empfundenen Leidensdrucks nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztlicher oder der gleichgestellten psychotherapeutischen Behandlung durch – bei gesetzlich Versicherten zugelassene – Psychologische Psychotherapeuten in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2018 – L 6 SB 4718/16 –, juris, Rz. 42; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2010 – L 8 SB 1549/10 –, juris, Rz. 31). Aus den Ausführungen der Klägerin im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung bei K1 und aus den sachverständigen Zeugenaussagen der A2 ergibt sich, dass sich die Klägerin lediglich in dreimonatigen Abständen bei A2 in Behandlung befindet und eine Psychotherapie bislang noch nicht stattgefunden hat. Nicht überzeugend hält der Senat insofern vor dem Hintergrund der bereits im August 2019, demnach vor mittlerweile vier Jahren, bei A2 begonnenen Behandlung, die Ausführungen der Klägerin, dass es ihr bislang nicht gelungen sei, einen türkischsprechenden Therapeuten zu finden. Darüber hinaus wäre bei einem, mit einem Einzel-GdB von mindestens 30 zu bewertenden Leidensdruck infolge der im vorliegenden Funktionssystem zu berücksichtigenden Funktionsstörungen eine medikamentöse und auch eine stationäre Behandlung zu erwarten. Eine psychiatrische oder psychosomatische stationäre Behandlung der Klägerin ist aber bislang nicht erfolgt, die Rehabilitationsmaßnahme in der F1 vom 6. Dezember 2018 bis zum 3. Januar 2019 war rheumatologisch orientiert, die stationäre Behandlung in der Universitätsklinik U1 im September 2018 erfolgte wegen der Ösophagitis . Auch eine kontinuierliche medikamentöse Therapie hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden; es erfolgt lediglich eine Bedarfsmedikamentation mit Mirtazapin 30 mg (0-0-0-½) bei Schlaflosigkeit. Darüber hinaus hat die Klägerin, wie sich für den Senat aus dem urkundsbeweislich verwerteten Bericht des G1 über ihre Vorstellung am 28. November 2018 ergibt, eine Therapiepause trotz guten Ansprechens der Behandlung gewollt, was wiederum gegen einen, einen Einzel-GdB von mehr als 20 begründenden Leidensdruck spricht.

Soweit K1 einen Einzel-GdB-Bewertungsrahmen von 30 bis 40 sowohl hinsichtlich der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als auch hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung als eröffnet angesehen hat und sich auch aus dem von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Bericht der Y2, Praxis Y3, ein höherer GdB ergibt, hält der Senat dies aufgrund der vorherigen Ausführungen nicht für schlüssig und nachvollziehbar. Hiergegen spricht zudem der von K1 erhobene psychische Befund, der zwar eine deutlich gedrückte Stimmung und eine eingeschränkte Schwingungsfähigkeit der Klägerin beschreibt, woraus sich aber per se nicht das Vorliegen einer mehr als leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen ableiten lässt. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin wach, allseits orientiert und freundlich gewesen ist und nur leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen bestanden haben, also ein psychisch im Wesentlichen unauffälliger Eindruck imponierte. Das entspricht dem urkundsbeweislich verwerteten ärztlichen Entlassungsbericht der F1, wonach bei der Klägerin keine offensichtliche Depressivität aufgefallen ist. A2 hat zuvor im Verwaltungsverfahren sogar die Aufmerksamkeit, die Konzentration und die Merkfähigkeit als unbeeinträchtigt beschrieben. Auch hat K1 bei der körperlichen Untersuchung der Klägerin keine Anzeichen für eine schmerzbedingte Schonung beschrieben. Die Sensibilität an den Armen und Beinen war rechtsseitig zwar abgeschwächt, die Kraftprüfungen und der Muskeltonus waren hingegen unauffällig. Ohnehin ist die Bewertung des GdB keine medizinische, sondern eine rechtliche Fragestellung, die vom Senat und nicht vom Gutachter zu beantworten ist, sodass schon deshalb eine Bindung an die GdB-Einschätzung des Gutachters nicht besteht (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – B 9 SB 68/17 B –, juris, Rz. 6).

Die im Funktionssystem „Rumpf“ zu berücksichtigenden Funktionsbehinderungen sind ebenso mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten. Der Senat entnimmt dem erstinstanzlichen Gutachten des H2 insofern eine Spondylolisthesis L5/S1 und eine WS-Myotendinose bei muskulärer Haltungsinsuffizienz. Weitere diesbezügliche Funktionsstörungen ergeben sich nicht aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der F1 oder aus der sachverständigen Zeugenaussage des die Klägerin behandelnden K3.

Nach den VG, Teil B, Nr. 18.1 wird der GdB für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt. Außergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein. Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der WS (z. B. Arthrose, Osteochondrose ) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen. Mit bildgebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdB. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der WS (z. B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie ) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdB begründen.

Der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis , Spinalkanalstenose und dem so genannten „Postdiskotomiesyndrom“ ) ergibt sich nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. So genannte „Wirbelsäulensyndrome“ (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten. Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.

Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität haben einen Einzel-GdB von 0 zur Folge. Gehen diese mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) einher, ist ein Einzel-GdB von 10 gerechtfertigt. Ein Einzel-GdB von 20 ist bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) vorgesehen. Liegen schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt vor (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ist ein Einzel-GdB von 30 angemessen. Ein Einzel-GdB-Rahmen von 30 bis 40 ist bei mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten eröffnet. Besonders schwere Auswirkungen (etwa Versteifung großer Teile der WS; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst (z. B. Milwaukee-Korsett); schwere Skoliose (ab ca. 70Grad nach Cobb)) eröffnen einen Einzel-GdB-Rahmen von 50 bis 70. Schließlich ist bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit ein Einzel-GdB-Rahmen zwischen 80 und 100 vorgesehen. Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen – oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose – sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (etwa Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein Einzel-GdB über 30 in Betracht kommen.

Hieran orientiert leidet die Klägerin im vorliegenden Funktionssystem nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme unter keinen Funktionseinschränkungen, die mit mehr als mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) einhergehen und damit einen Einzel-GdB von mehr als 20 rechtfertigen (VG, Teil B, Nr. 18.9). Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des H2 entnimmt der Senat keine weitergehenden Bewegungseinschränkungen der WS, die einen höheren Einzel-GdB begründen. Die BWS-Kyphose war nur leicht vermehrt, der Schober lumbalis hat 10/13,5 cm, der Schober dorsalis 30/32 cm und der FBA 20 cm betragen. Die HWS-Links-/Rechtsrotation hat mit 60-0-60Grad, die Links-Rechtsneigung mit 30-0-30Grad und der Kinn-Jugulum-Abstand mit 0/18 cm imponiert. Der ärztliche Entlassungsbericht der F1 hat ebenso keine weitergehenden, eine Höherbewertung begründenden Funktionseinschränkungen beschrieben (beidseitige Rotation der HWS von 60Grad, beidseitige Seitneigung der HWS von 20Grad, Kinn-Sternum-Abstand 15/1 cm, Maß nach Ott 30/31 cm, Maß nach Schober 10/12 cm, FBA 25 cm). Auch der die Klägerin behandelnde O1 K3 hat der Bewertung mit einem Einzel-GdB von 20 ausdrücklich zugestimmt.

Eine entzündliche-rheumatische Krankheit hat H2, der ausgewiesener Rheumatologe und damit fachkundig ist, nach Auswertung der klinischen, sonographischen, röntgenologischen und laborchemischen Befunde mangels Entzündungszeichen und nachweisbarer Rheumafaktoren nicht feststellen können. Hiergegen hat zudem gesprochen, dass sich aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der F1, ebenso eine auf Rheumatologie spezialisierte Einrichtung, eine für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung typische Morgensteifigkeit oder Gelenkschwellungen nicht ergeben hat.

Soweit die Klägerin deshalb erstmals im Berufungsverfahren Einwände gegen die gutachterlichen Ausführungen des H2 vorgebracht hat, führt dies nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens. Denn H2 hat seine Ausführungen für das Gericht nachvollziehbar unter Auswertung der medizinischen Befunde begründet, so dass keine Zweifel an dessen fachlicher Kompetenz bestehen. Wenn die Klägerin zudem auf das Verhalten des H2 ihr gegenüber während der gutachterlichen Untersuchung abstellt, kann das Gericht nicht ansatzweise nachvollziehen, warum sie diese und auch die fachlichen Einwände nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhoben hat. Sofern die Klägerin nunmehr nachträglich versucht, eine Besorgnis der Befangenheit des H2 zu begründen, hat sie trotz anwaltlicher Vertretung einen entsprechenden Antrag zu keinem Zeitpunkt gestellt. Im Übrigen wäre sein solcher Antrag erst im Berufungsverfahren auch unzulässig, weil er nicht unverzüglich nach Zugang des Gutachtens des H2 gestellt worden ist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 406 ZPO).

Letztlich ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin an einer entzündlichen-rheumatischen Erkrankung leidet. Denn entzündlich-rheumatische Krankheiten (z. B. Bechterew-Krankheit) sind nach den VG, Teil B, Nr. 18.2.1 ohne wesentliche Funktionseinschränkungen mit leichten Beschwerden mit einem GdB von 10, mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) mit einem GdB von 20 bis 40 und mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) mit einem GdB von 50 bis 70 zu bewerten. Bei schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz) wird ein GdB von 80 bis 100 erreicht. Maßgeblich sind demnach vorwiegend die aus der entzündlich-rheumatischen Erkrankung resultierenden Funktionseinschränkungen, die sich vorrangig in der Limitierung der Beweglichkeit zeigen. Den Umfang der Funktionseinschränkungen hat H2 aber erhoben. Sie begründen im vorliegenden Funktionssystem „Rumpf“ keinen höheren Teil-GdB als 20 (vgl. oben). Die in den Funktionssystemen „Arme“ und „Beine“ aus einer vermeintlichen entzündlichen-rheumatischen Krankheit resultierenden Funktionsstörungen sind in diesen Funktionssystemen zu berücksichtigen (hierzu sogleich).

In den Funktionssystemen „Arme“ und „Beine“ beträgt der jeweilige Teil-GdB nicht mehr als 10. Bei der Klägerin bestehen als in diesen Funktionssystemen zu berücksichtigende Funktionsstörungen eine initiale Gonarthrose beidseits, ein Senk-Spreizfuß beidseits und eine Periarthritis humeroscaoularis beidseits, wie der Senat dem Gutachten des H2 entnimmt. Weitere im vorliegenden Funktionssystem zu berücksichtigende Funktionsstörungen ergeben sich nicht aus dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme. Die vorgenannten Funktionsstörungen führen jedoch zu keinen funktionellen Einschränkungen, die nach den VG, Teil B, Nrn. 18.13 und 18.14 mit einem höheren Einzel-GdB als 10 zu bewerten wären. H2 hat eine nicht wesentlich eingeschränkte Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten festgestellt, das Gangbild war flüssig und ungehindert und der Zehen- und Hackengang sicher ausführbar. Der ärztliche Entlassungsbericht der F1 beschreibt zudem einen durchführbaren Nacken- und Schürzengriff wie einen beidseits kompletten Faustschluss. Die von K1 beschriebene unsichere erschwerte Gang- und Stehprüfung wie der unsichere Romberg-Steh- und Unterberger-Tretversuch begründen insofern keine Höherbewertung des GdB, da sich auch hieraus keine weitergehenden funktionellen, einen höheren GdB bedingende Einschränkungen ergeben.

Zuletzt besteht im Funktionssystem „Verdauung“ kein höherer Einzel-GdB als 10 (VG, Teil B, Nr. 10.1). Nach dem urkundsbeweislich verwerteten Bericht des D1 über die Vorstellung der Klägerin am 2. Dezember 2016 im Verwaltungsverfahren hat die eosinophile Ösophagitis zu rezidiviert auftretenden ösophaglen Schmerzen und Sodbrennen geführt. Eine Übelkeit und Unterbauchbeschwerden sind hingegen nur selten aufgetreten. Dem Bericht der Universitätsklinik U1 von September 2018, den der Senat ebenso urkundsbeweislich verwertet, lässt sich entnehmen, dass unter der angeordneten Kostform eine Beschwerdefreiheit hat erreicht werden können.

Nach den oben dargelegten Grundsätzen zur Bildung des Gesamt-GdB wird bei den vorliegenden Teil-GdB-Werten von zweimal 20 (Funktionssystem „Gehirn einschließlich Psyche“ und Funktionssystem „Rumpf“) und den weiteren Teil-GdB-Werten von 10 (Funktionssysteme „Arme“, „Beine“ und „Verdauung“) ein höherer Gesamt-GdB als 30, wie er bereits durch Bescheid vom 28. Januar 2019 festgestellt ist, nicht erreicht.

Soweit die Klägerin im Verfahrensverlauf mehrfach zur Begründung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft auf die ihr bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung und deren zwischenzeitliche Verlängerung hingewiesen hat, folgt hieraus, worauf schon der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2019 hingewiesen hat, nichts Anderes. Denn nach den VG, Teil A, Nr. 2, b) ist aus dem GdB nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. Der GdB ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen.

Der weitere Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hat ebenso keinen Erfolg, da nach § 2 Abs. 2 SGB IX Voraussetzung hierfür ein Gesamt-GdB von 50 ist, der nicht erreicht wird.

Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Meinungsäußerung, sachverständigen Zeugenaussagen und erhobenen Gutachten haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Grundlagen vermittelt. Eine weitere Beweiserhebung war deshalb nicht durchzuführen. Bei einer solchen würde es sich vielmehr um Ermittlungen ins Blaue hinein handeln, mithin um eine Ausforschung des Sachverhaltes, zu der der Senat nicht verpflichtet ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – B 9 V 20/18 B –, juris, Rz. 19).

Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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